Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs oder der Überführung an einen anderen Ort dienen.
Fahrzeugkombinationen, aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Der Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren ist nur bis 7.500 kg zulässige Gesamtmasse einschließlich eines Anhängers zulässig.